Sie wollen eine Umschulung machen?
Ausbildung von Bewerbern mit gültiger Lizenz für einmotorige Flugzeuge mit Kolbenmotor, Reisemotorsegler, Segelflugzeuge, Hubschrauber oder motorgetriebene Luftsportgeräte. Diesen Bewerbern werden "Erleichterungen" gewährt. (§ 42 LuftPersV)
Bewerber mit gültiger Lizenz für Flugzeugführer, Führer von Ultraleicht-Tragschraubern oder Segelflugzeugführer haben eine praktische Ausbildung ohne Mindeststundenanzahl zu absolvieren.
Die Ausbildung muss auf aerodynamisch gesteuerten ULF stattfinden mit mindestens:
• 3 Allein-Starts und -Landungen,
• 3 positive Außenlandeübungen mit Fluglehrer mit oder ohne Aufsetzen,
• die theoretische und praktische Unterweisung - mit Schwerpunkt - in der Beherrschung des Ultraleichtflugzeuges in besonderen Flugzuständen, sowie das
• Verhalten in Notfällen und bei Unfällen.
• einen einstündigen Übungsflug mit Fluglehrer ohne Unterbrechung
Bewerber mit gültiger Lizenz für Segelflugzeuge oder Hubschrauber
Es können bis zu 20 Flugstunden durch Flugzeit als verantwortlicher Lfz.-Führer des entsprechenden Musters aus den letzten 24 Monaten ersetzen. In der Gesamtflugzeit müssen mindestens
• 5 Flugstunden im Alleinflug sowie mindestens:
• 20 Alleinstarts und -landungen enthalten sein.
Bewerber mit gültiger Lizenz für schwerkraftgesteuerte Ultraleichtflugzeuge
Diesen Bewerbern können 5 Flugstunden durch Flugzeit als verantwortlicher Lfz.-Führer dieses Musters ersetzt werden. Insgesamt müssen 30 Flugstunden erbracht werden. Darin sind mindestens:
• 5 Flugstunden im Alleinflug zu absolvieren.